Die aktuelle Satzung

Satzung

der Cusanus-Gesellschaft - Vereinigung zur Förderung der Cusanus-Forschung e.V. -

in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 26.08.1960, 07.07.1961, 21.03.1964, 05.11.1983, 04.11.1989, 25.10.1991 und 04.11.1994

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen: Cusanus-Gesellschaft - Vereinigung zur Förderung der Cusanus-Forschung e.V. -. Sie hat ihren Sitz in Bernkastel-Kues und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Allgemeiner und besonderer Zweck
Die Gesellschaft hat das Ziel, die Erforschung des geistigen Werkes des Kardinals Nikolaus von Kues durch ideelle und materielle Förderung zu unterstützen und ihm eine allgemeine und vertiefte Wirkung zu verschaffen. Die Gesellschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke.
Sie ist übernational und politisch, sowie konfessionell nicht gebunden.
Die Gesellschaft stellt sich besonders folgende Aufgaben: a) Sie schafft im Zusammenwirken mit dem Cusanus-Stift die Voraussetzungen für die wissenschaftliche Forschungsarbeit im St. Nikolaus-Hospital zu Bernkastel-Kues b) sie unterhält das Institut für Cusanus-Forschung an der Universität und Theologischen Fakultät in Trier (bis 1980 Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz) c) sie veranstaltet Tagungen und Vorträge im Rahmen der Cusanus-Forschung d) sie veröffentlicht Mitteilungen und fördert die Herausgabe von Cusanus-Schrifttum e) sie unterstützt die Unterhaltung und Pflege der Cusanus-Stätten und -Archivalien.
Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über Annahme oder Ablehnung entscheidet das Kuratorium.
Zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft können solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Cusanus-Forschung oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
Über ihre Ernennung entscheidet das Kuratorium.

§ 4 - Beitrag
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, und der bis 31. März eines jeden Jahres fällig ist. Der Mitgliedsbeitrag für Schüler und Studenten sowie in besonderen Fällen kann durch Vorstandsbeschluss ermäßigt werden.
Für juristische Personen und Institutionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit setzt der Vorstand den Beitrag im Einzelfall fest; dieser Beitrag sollte ein Vielfaches des Mitgliedsbeitrages natürlicher Personen sein.
Die Mitglieder erhalten die Mitteilungen der Gesellschaft unentgeltlich, die Veröffentlichungen des Cusanus-Institutes zu Vorzugspreisen.

§ 5 - Organe
Organe der Gesellschaft sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. das Kuratorium 4. der wissenschaftliche Beirat

§ 6 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt regelmäßig mindestens einmal im Jahr am Sitz der Gesellschaft zusammen. Die Einladung hierzu erfolgt spätestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse der Gesellschaft es dringend erfordert, oder wenn das Kuratorium oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe es verlangen. Nachträgliche Erweiterung der Tagesordnung ist nur durch Beschluss der anwesenden Mitglieder zulässig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht und die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie entscheidet über besonders wichtige Fragen der Geschäftsführung, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden. Zu ihrer Zuständigkeit gehört die Beschlussfassung über den Haushalt der Gesellschaft, die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der weiteren Organe der Gesellschaft werden - soweit in dieser Satzung keine andere Bestimmung getroffen ist - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Im Falle der Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein solcher Beschluss kann erst nach Beratung der hierzu vom Vorstand und vom Kuratorium geäußerten Stellungnahme wirksam gefasst werden.

§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: 1. dem Vorsitzenden 2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Schatzmeister
Dem Vorstand gehören der jeweilige Direktor des Instituts für Cusanus-Forschung und der Rektor des St. Nikolaus-Hospitals Bernkastel-Kues an.
Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Gleichheit der Stimmen entscheidet diejenige des Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft im Rahmen der ihm durch diese Satzung gezogenen Schranken. Er ernennt und entlässt Arbeitskräfte für die Gesellschaft, setzt deren Anstellungsbedingungen fest und stellt die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht auf. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
Der Vorsitzende, im Falle seiner Vertretung der erste Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter, vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Der Schriftführer nimmt die Beschlüsse und sonstigen Willenskundgebungen der Organe der Gesellschaft, unter Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden zu Protokoll. Vorstandsmitglieder können im Falle grober Pflichtverletzung oder erheblicher Gefährdung der Interessen der Gesellschaft auf Antrag des Kuratoriums durch Mehrheitbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 8 - Das Kuratorium
Das Kuratorium setzt sich aus solchen Persönlichkeiten zusammen, die an den Zielen der Gesellschaft besonders interessiert und die gewillt sind, ihre Arbeit in besonderem Maße zu fördern.
Es gehören ihm an: a) der Vorstand der Gesellschaft b) der für Kultur zuständige Minister des Landes Rheinland-Pfalz c) der für Wissenschaft zuständige Minister des Landes Rheinland-Pfalz d) der Regierungspräsident in Trier e) der Generalvikar des Bischofs von Trier f) der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Trier g) der Präsident der Universität Trier als dem Sitz des Instituts für Cusanus-Forschung h) der Rektor der Theologischen Fakultät Trier i) der Landrat des Landkreises Bernkastel-Wittlich j) der Oberbürgermeister der Stadt Trier k) der Bürgermeister der Stadt Bernkastel-Kues l) der Schulleiter des Nikolaus-von-Kues-Gymnasiums in Bernkastel-Kues m) bis zu acht von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählte Vertreter.
Die vorgenannten Ämter- und Funktionsbezeichnungen ändern sich entsprechend für die weibliche Form. Die von b) bis l) Genannten können sich in den Sitzungen vertreten lassen.
Der Vorsitzende der Gesellschaft führt im Kuratorium den Vorsitz.
Die unter m) genannten Mitglieder werden auf jeweils 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Außer den in dieser Satzung bereits genannten Aufgaben obliegt dem Kuratorium die Beratung des Vorstandes auf allen in Frage kommenden Gebieten; ihm obliegt insbesondere die Prüfung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes. Das Kuratorium tritt möglichst zweimal jährlich zusammen.

§ 9 - Der wissenschaftliche Beirat
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die zur wissenschaftlichen Mitarbeit oder Beratung der Cusanus-Gesellschaft bereit sind.
Die Bestellung des wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch das Kuratorium. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Für die Neuaufnahme von Mitgliedern teilt der wissenschaftliche Beirat dem Vorstand die vorgeschlagenen Persönlichkeiten zur Bestellung durch das Kuratorium mit, die er aufgrund ihrer wissenschaftlichen Qualifikation und Bereitschaft zur Mitarbeit im wissenschaftlichen Beirat für aufnahmewürdig hält.
Das Votum des Beirates muss in geheimer Wahl und mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gefasst worden sein. Zu den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates ist der Vorstand der Cusanus-Gesellschaft einzuladen.

§ 10 - Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen. § 6 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Gesellschaftsvermögen dem St. Nikolaus-Hospital in Bernkastel-Kues zu, das es im Sinne des Gesellschaftszweckes zu verwenden hat.

§ 11 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGB für eingetragene Vereine Anwendung.

Bernkastel-Kues, den 04.11.1994 - Cusanus-Gesellschaft - Vereinigung zur Förderung der Cusanus-Forschung e.V.

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