Ein Auszug aus der Satzung der Gesellschaft:
Die Gesellschaft hat das Ziel, die Erforschung des geistigen Werkes des Kardinals Nikolaus von Kues durch ideelle und materielle Förderung zu unterstützen und ihm eine allgemeine und vertiefte Wirkung zu verschaffen. Die Gesellschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern verfolgt ausschließlich gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke.
Sie ist übernational und politisch, sowie konfessionell nicht gebunden.
Die Gesellschaft stellt sich besonders folgende Aufgaben:
a) Sie schafft im Zusammenwirken mit dem Cusanus-Stift die Voraussetzungen für die wissenschaftliche Forschungsarbeit im St. Nikolaus-Hospital zu Bernkastel-Kues
b) sie unterhält das Institut für Cusanus-Forschung an der Universität und Theologischen Fakultät in Trier (bis 1980 Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz)
c) sie veranstaltet Tagungen und Vorträge im Rahmen der Cusanus-Forschung
d) sie veröffentlicht Mitteilungen und fördert die Herausgabe von Cusanus-Schrifttum
e) sie unterstützt die Unterhaltung und Pflege der Cusanus-Stätten und -Archivalien.
Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Information zu Spenden und Zuwendungen:
Die Vereinigung zur Förderung der Cusanus-Forschung e.V. - Cusanus-Gesellschaft - ist wegen Förderung
von Kultur, die nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung dient (§ 52 Abs.2 Satz 1 Nr.05 AO) und der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs.2 Satz 1 Nr.01 AO)
nach dem letzten zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bernkastel-Wittlich, StNr. 43/655/20834 vom 01. September 2023
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
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Spenden, Zuwendungen und auch die Mitgliedsbeiträge können daher mit einer förmlichen Zuwendungsbestätigung zur Vorlage beim Finanzamt bzw. in einer Steuererklärung ausgestattet werden.
Bei Beträgen über 200 Euro und Nennung des Absenders mit Adresse auf der Überweisung oder der Einzahlung wird automatisch eine solche Zuwendungsbestätigung ausgestellt. Bei Beträgen darunter und in besonderen Fällen erfolgt die Ausstellung auf Anforderung bei der Geschäftsstelle.